Inklusion: „mittendrin – oder nur dabei?“

Bremer Gymnasium klagt gegen Inklusion

Eine Bremer Schulleiterin klagt dagegen, an ihrem Gymnasium auch Inklusionsschüler aufzunehmen. Als menschenverachtend kommentierte Autor Christian Füller den Schritt. Eine Gegenrede.

Spiegel Online, 17.04.2018, Kommentar von Michael Felten

Michael Felten, Jahrgang 1951, ist Pädagoge und Publizist. Er betreibt die Webseite, inklusion-als-problem.de und hat das Buch: „Die Inklusionsfalle“ veröffentlicht (siehe nebenstehende Bücherliste).

Eine Schulleiterin aus Bremen klagt dagegen, an ihrer Schule Inklusion einzuführen – und in einem Kommentar wird sie dafür von Autor Christian Füller mit einem Warlord in einem Schurkenstaat verglichen.

Wer sich eingehend mit dem Fall beschäftigt, muss aber zu einem anderen Schluss kommen: Die Direktorin möchte Kinder mit besonderem Förderbedarf „Wahrnehmung und Entwicklung“ (landläufig: „geistige Behinderung“) höchstens dann aufnehmen, wenn es zusätzliche Förderräume gibt, wenn genug Sonderpädagogen zur Verfügung stehen – und wenn die Regellehrer auf den Umgang mit Behinderten gründlich vorbereitet sind. Sie bezweifelt außerdem grundsätzlich, dass solche W+E-Schüler am Gymnasium gut aufgehoben seien.

Die vorgesetzte Bildungsbehörde hingegen will Inklusion als Prinzip kraft Amtes durchsetzen – auch unabhängig davon, ob bereits angemessene Bedingungen geschaffen wurden. Frei nach dem Prinzip Banane: Die Ware reift beim Kunden.

Womöglich kommen alle zu kurz

Dass die Schulleiterin dagegen klagt, klingt nach gesundem Menschenverstand, ja nach respektablem Ethos. Sie befürchtet eben, dass bei Hast und Mangel alle Beteiligten zu kurz kommen; die geistig Behinderten ebenso wie die normalen Gymnasiasten.

Zumal Gymnasien ja schon jetzt ihre Bildungsaufgabe immer seltener erfüllen können, weil überall die Eignungsstandards sinken. Zudem sucht Bremen händeringend Sonderpädagogen, nachdem es deren Studiengang vor Jahren kurzerhand eingestampft hatte.

Die Klägerin verfügt offenbar auch über eine gehörige Portion Zivilcourage. Denn hiesige Verfechter einer radikalen, totalen Inklusion neigen nicht selten zu fanatischem Eifer. So erinnerte Kommentator Füller an Zeiten der Rassentrennung („Rosa Parks“), bemühte zwischen den Zeilen gar die Nazikeule („ungesundes Volksempfinden“). Dabei ist sein scheinhumanes Pathos („Menschenrechte“) nicht zuletzt ein Trojanisches Pferd – zum Schleifen des Gymnasiums.

Füllers Argumentation wirkt wie ein verzweifeltes Rückzugsgefecht. Denn ein Faktencheck zeigt überraschenderweise, dass das deutsche Bildungswesen die Uno-Behindertenrechtskonvention (BRK) bereits weitgehend erfüllt: Förderschulen sind derjenige Teil des allgemeinbildenden Schulsystems, der soziale Teilhabe durch spezifische Unterstützung herbeiführen soll – und solche besonderen Maßnahmen gelten gerade nicht als Diskriminierung (BRK, Art. 5.4).

BRK, Art. 5.4: Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens. https://www.behindertenrechtskonvention.info/uebereinkommen-ueber-die-rechte-von-menschen-mit-behinderungen-3101/

Die Wahl der Förderschule darf nicht verwehrt werden

Leitkriterium ist immer das Wohl des einzelnen Kindes (Art. 7.2) – der Besuch einer Förderschule als spezifischer Schutzraum und Förderort kann also im Einzelfall geradezu geboten sein.

BRK, Art. 7.2: Bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

Zudem gilt noch immer die Kinderrechtskonvention. Demnach ist das Recht von Eltern zu respektieren, ihre Kinder entwicklungsförderlich „zu leiten und zu führen“ (KRK, Art. 5) – sollte die Inklusionsschule also zu Nachteilen führen, darf ihnen die Wahl einer Förderschule nicht verwehrt werden.

KRK, Art. 5: Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern […] das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen. https://www.kinderrechtskonvention.info/erziehungsverantwortung-der-eltern-3447/

Soweit die Rechtslage zur Inklusion. Und was sagen die Humanwissenschaften? Schließlich geht es nicht primär um Verträge, gar um abstrakte Prinzipien, sondern um Kinder, um menschliche Entwicklung. Das sprichwörtliche Rollstuhlkind ist noch am leichtesten zu inkludieren; aber schon bei Hörgeschädigten stellt sich die Frage „mittendrin – oder nur dabei?“.

Und wird dauerhaft zieldifferent unterrichtet, wie es Lehrer mit heterogenen Klassen tun müssen, führt das spätestens in der Pubertät häufig dazu, dass sich die Klasse in verschiedene Gruppen aufspaltet. Übergroße Heterogenität ist im Schulbereich jedenfalls kein Gütekriterium per se.

Eine Billigvariante namens „Inklusionsschule“

Seit Jahrzehnten wurden hierzulande einzelne Schüler mit Behinderungen erfolgreich integrativ unterrichtet – diese Prototypen haben funktioniert, wenn auch nicht zum Nulltarif. Als Serienmodell haben nun aber viele Bundesländer eine Billigvariante namens „Inklusionsschule“ geordert. Das Ergebnis in den Worten des Bildungswissenschaftlers Bernd Ahrbeck: „wohlwollende Vernachlässigung“ aller Schüler.

„Gemeinsames Lernen“, diese Heile-Welt-Formel ist angesichts des Finanz- und Personalmangels nichts als Augenwischerei („Inklusionsfalle“). Und selbst bei optimalen Ressourcen wäre es illusorisch anzunehmen, man könne alle Kinder durchgängig gemeinsam beschulen, auch solche mit schwersten Entwicklungsstörungen. Weltweit geschieht dies nirgendwo. Verabschieden wir uns also von unseliger Prinzipienreiterei – und lernen, dual-inklusiv zu denken, wie es der Sonderpädagoge Otto Speck nennt.

Dabei bekäme jedes Kind die in seinem Fall günstigsten Bedingungen, und darüber haben Lehrer und Eltern zu befinden, nicht die Politik oder eine Ideologie. Schüler mit gravierenden Behinderungen brauchen exklusive Lerngruppen und spezifische Lehrerexpertise, zumindest phasenweise. Einem reichen Land sollten Förderschulen – oder wie in Bayern: Förderklassen an Regelschulen – nicht zu teuer sein.

Der Bremer Direktorin gebührt nicht nur Respekt, sondern auch Klageerfolg. Denn Bildungsbehörden würde damit verwehrt, per Federstrich von ihren Lehrkräften das Unmögliche zu verlangen.

Anmerkungen im Einzug durch Schulforum-Berlin

zum Artikel:  http://www.spiegel.de/lebenundlernen/schule/bremen-kommentar-zur-klage-einer-schulleiterin-gegen-inklusion-a-1203210.html . Siehe auch nachfolgende Leserkommentare zur Gegenrede von Michael Felten auf Spiegel Online!

siehe auch: Profil, Deutscher Philologenverband, 6/2018, S. 30-32

siehe auch:  Von der Schule für alle steht in der Konvention nichts