Inklusive Missverständnisse

Inklusions-Debatte – Inklusive Missverständnisse

Süddeutsche Zeitung, Bildung, 26.01.2015, Gastbeitrag von Otto Speck

Das vom Deutschen Bundestag im Dezember 2008 verabschiedete „Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ hat einen harten, emotional aufgeladenen, öffentlichen Streit ausgelöst. Er verunsichert Eltern und Lehrer, gefährdet das Wohl von Schulkindern mit Behinderungen und spaltet die Schulsysteme der Länder. Die Ursache liegt nicht im Inhalt der von den Vereinten Nationen beschlossenen Konvention, also nicht in einer Ablehnung des dort verankerten Prinzips schulischer Gemeinsamkeit von behinderten und nichtbehinderten Kindern, sondern in einer fatalen Umdeutung dieser Intention im Deutschen Bundestag: Wie aus den Bundestagsprotokollen hervorgeht, gingen alle Fraktionen davon aus, dass „Inklusion“ mit der vollständigen Abschaffung des Förderschulsystems gleichzusetzen sei. Vom „Ende jeglicher Sondersysteme und Sonderbehandlungen“ war die Rede. Merkwürdigerweise lässt sich in der UN-Richtlinie keine Belegstelle finden, aus der eine solche Radikallösung abzuleiten gewesen wäre. (…)
Eine Klarstellung in dieser politischen und ideologischen Spannung wird durch einen Blick in den Text der UN-Vorgabe möglich. Hier lautet die Grundforderung: Die Vertragspartner hätten sicherzustellen, dass kein Kind vom „general education system“, also vom allgemeinen Schulsystem, ausgeschlossen wird. Diese Zielvorstellung geht primär auf die Tatsache zurück, dass weltweit immer noch etwa 25 Millionen Kinder mit Behinderungen im Primärschulalter überhaupt keine Schule besuchen können, wie die deutsche Unesco-Kommission im Jahr 2009 feststellte. „Inklusives“ Bildungssystem bedeutet demnach, es muss alle Kinder, also auch Kinder mit Behinderungen in besonderen Einrichtungen einbeziehen. (…)

zum Artikel:  Süddeutsche Zeitung, Bildung, 26.01.2015, Gastbeitrag von Otto Speck, Inklusions-Debatte, Inklusive Missverständnisse

Der Autor ist emeritierter Professor für Sonderpädagogik an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Im Jahr 2011 erschien sein Buch „Schulische Inklusion – Rhetorik und Realität“ in der zweiten Auflage.


Zur weiteren Information:
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung

Bei den Texten handelt es sich um die amtliche, gemeinsame Übersetzung von Deutschland, Österreich, Schweiz und Liechtenstein, des englischen Originaldokuments in deutsche Sprache, es sind also offizielle Dokumente mit Rechtscharakter.

Artikel 24  Bildung
1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel (…)
2a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden; (…)

Article 24  Education
(1) States Parties recognize the right of persons with disabilities to education. With a view to realizing this right without discrimination and on the basis of equal opportunity, States Parties shall ensure an inclusive education system at all levels and lifelong learning directed to: (…)
2a) Persons with disabilities are not excluded from the general education system on the basis of
disability, and that children with disabilities are not excluded from free and compulsory primary
education, or from secondary education, on the basis of disability; (…)

zum Artikel:  Bundesministerium für Arbeit und Soziales, PDF-Datei unter Publikationen,  Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung

siehe dazu auch:
Die UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderung und das Modewort „Inklusion“.
Weshalb sich aus der „UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ nicht die Forderung nach einer Schließung der Sonder- und Förderschulen in Deutschland ableiten lässt.
zum Artikel:  PM, Dr. Walter_Scheuerl_MdHB_Inklusion_Verletzung_Rabe_UN-BRK_Gericht